Leistungen und Pflegestufen
Menschen, die aufgrund körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderungen oder Krankheiten in erheblichem Maße für voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht in der Lage sind, den alltäglichen Verrichtungen ihres Lebens nachzukommen sind nach § 14 SGB XI pflegebedürftig. Auf Basis eines Pflegegutachtens, welches den Umfang des Hilfebedarfs des einzelnen Pflegebedürftigen aufweist, entscheidet die Pflegekasse individuell, welcher Pflegestufe der Versicherte zuzuordnen ist (§ 15 SGB XI). Maßgeblich für diese Entscheidung ist der Zeitaufwand, den eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen oder Familienangehörige benötigen, um die erforderliche Hilfe bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu leisten. Der Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung und die Grundpflege werden hierbei separat betrachtet. Die Grundpflege beinhaltet Tätigkeiten zur Sicherung der Hygiene, Ernährung und Mobilität. Diese Hilfe kann auch die Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen übernahme dieser Tätigkeiten bedeuten.
Man kann erst dann von einer bestimmten Pflegestufe sprechen, wenn für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ein bestimmter Mindestzeitaufwand vorauszusetzen ist. Dies hat zur Folge, dass bei Einstufung in die Pflegestufen II oder III die Zeit, die alltäglich für die hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich ist, bis zu einer Dauer von lediglich 59 Minuten berücksichtigt wird. Die drei gesetzlichen Pflegestufen unterscheiden sich wie folgt:
- Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit,Die Pflegestufe 1 d. h. der durchschnittliche, tägliche Bedarf an Hilfe beträgt mindestens 90 Minuten. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.Bei ambulanter Pflege (zu Hause) besteht Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 225 €, bei Inanspruchnahme von professionellen Pflegediensten besteht ein Anspruch von 440 € (Pflegesachleistung).
- Pflegestufe II: Schwere Pflegebedürftigkeit,Die Pflegestufen 2 d. h. der durchschnittliche, tägliche Bedarf an Hilfe beträgt mindestens 180 Minuten pro Tag, mit einem Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten täglich. Bei ambulanter Pflege besteht Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 430 €, bei Inanspruchnahme von professionellen Pflegediensten besteht ein Anspruch von 1.040 € (Pflegesachleistung).
- Pflegestufe III: Schwerste Pflegebedürftigkeit,Die Pflegestufe 3 d. h. der durchschnittliche, tägliche Bedarf an Hilfe beträgt mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mehr als 240 Minuten täglich betragen. Bei ambulanter Pflege besteht Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 685 €, bei Inanspruchnahme von professionellen Pflegediensten besteht ein Anspruch von 1.510 € (Pflegesachleistung).
Im Falle, dass die häusliche Pflege nicht ausreicht, kann die Pflege auch in teil- oder vollstationären Einrichtungen erfolgen. In der vollstationären Pflege werden für Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung in Pflegestufe I 1.023 €, in Pflegestufe II 1.279 €, in Pflegestufe III 1.510 € und in Härtefällen 1.825 € gezahlt. Unterkunft und Verpflegung muss der Heimbewohner aus seinem eigenen Vermögen finanzieren.
übersteigt der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III im Weiten, kann die Pflegekasse zur Vermeidung einer besonderen Härte zusätzliche Pflegesachleistungen und vollstationäre Pflegeleistungen im Wert von bis zu 1.918 € gewähren.
Bei Personen, die zwar einen Bedarf an Hilfe im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der jedoch nicht die zeitlichen Voraussetzungskriterien der Pflegestufe I erfüllt, wird umgangssprachlich oft von der Pflegestufe 0 gesprochen. Trotz eines vorliegenden Bedarfs an Hilfe, wird hier allgemein keine Leistung von der Pflegekasse erbracht. Die einzige Ausnahme bildet hier die seit dem 01.08.2008 bestehende Sonderregelung zur Deckung eines Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung für Demenzkranke, geistig und psychisch Behinderte der sogenannten Pflegestufe 0.
Im übrigen kann für alle Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen. Diese Leistungen sind jedoch im Gegensatz zur Pflegeversicherung abhängig vom Vermögen und Einkommen.
