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Gesetzliche Pflegeversicherung

Die gesetzliche, soziale Pflegeversicherung wurde zum 01.01.1995 durch Verabschiedung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) als Pflichtversicherung eingeführt. So gilt sie neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als fünftes Element der Sozialversicherung. Die Aufgabe der gesetzlichen Pflegeversicherung ist es, Menschen, die durch die Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Hilfe angewiesen sind zu unterstützen. Die Hilfen werden individuell nach Grad der Pflegebedürftigkeit gestattet. Sowohl die Kosten für Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, als auch die Übernahme der Pflegekosten bei professioneller ambulanter, oder (teil -) stationärer Pflege können erstattet werden. Der aktuelle Beitragssatz liegt momentan bei 1,7%, für kinderlose Menschen, die über 23 Jahre alt sind bei 1,95 %. Die Hälfte des Beitrages wird vom jeweiligen Arbeitgeber gedeckt. Da im Bundesland Sachsen nicht wie im übrigen Bundesgebiet ein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft worden ist, zahlen die Arbeitnehmer hier einen höheren Anteil von 1,475 % von ihrem Einkommen. Die Arbeitgeber übernehmen nur 0,475 %.

Alle gesetzlich versicherten Bürger sind mit Abschluss ihrer gesetzlichen Krankenversicherung automatisch Mitglied in der gesetzlichen Pflegekasse, die bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse errichtet wurde. Diese nimmt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahr. Für Arbeitslose, die bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind übernimmt das Arbeitsamt den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung. Auch Studenten sind automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Der aktuelle Beitrag beträgt monatlich 9,98 € oder 11,26 € für Kinderlose, die mindestens 23 Jahre alt sind. Dieser wird genau wie der Beitrag zur Krankenversicherung durch die Pflegekassen in Rechnung gestellt. Rentner müssen ihren Beitrag alleine zahlen. Grundlage für die Berechnung des Beitrags ist die gesetzliche Rente sowie zusätzliche Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze. ähnlich wie in der Krankenversicherung besteht auch bei der Pflegeversicherung ein Limit für die Beitragszahlung. Arbeitnehmer mit einem Gehalt unter einer bestimmten Grenze werden in der regel mit einem höheren Gehalt sind freiwillig versichert.

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